Inklusionsklage – was kommt bei den Eltern an?
Freitag, Juni 29th, 2018Kommentar:
Die mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung zur Klageeinreichung W+E am Gymnasium Horn vom 27.06.2018 ist Geschichte. Es dauerte 80 Minuten, ehe die vorsitzende Richterin, Anette Ohrmann, den eigentlichen Antrag der Klage sinngemäß formulierte:
- Der Kläger beantragt, vonseiten des Gerichts festzustellen, dass die Anweisung vom November 2017, eine Inklusionsklasse mit 5 W+E-Kindern einzurichten, rechtswidrig ist und die Klagende sich in ihren Rechten verletzt sieht.
- Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.
Das Bremer Verwaltungsgericht wird die Klage, eingereicht von Christel Kelm, wohl ablehnen. Eine Klage, gerichtet an das Verwaltungsgericht mit der Bitte um eine Prüfung, ob denn die behördliche Anweisung, künftig auch W+E-Kinder am Gymnasium zu beschulen, rechtlich korrekt sei. Die Klägerin begründete ihre Bedenken mit dem Paragraphen 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes. Darin heißt es unter anderem …
Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse.
Die vorsitzende Richterin, Frau Ohrmann, ließ sich, um sich wein eigenes Bild zu machen, die Vorgaben für die Unterrichtung der W+E-Kinder aus dem Konzept der Bildungsbehörde erläutern. Sie kam zu dem Schluss, dass nach dem Konzept der Behörde niemand erwarten würde, dass diese Kinder ein Abitur ablegen würden.
Dennoch hat die Klägerin unter anderem Bedenken, ob sie selbst bei einer Folgeleistung der W+E-Anordnung einen rechtlich ungeschützten Bereich betritt. Aus anderen Inklusionsklassen habe sie in den vergangenen Wochen gehört, dass dort mitunter auch Masterstudenten fünf Behinderte gleichzeitig betreuen müssen, damit der Unterricht, wenngleich auch beeinträchtigt, fortgesetzt werden kann. In der Anhörung erklärte dazu Frau Kelm: „Schulen sind keine Begegnungsstätten – da wird hart gearbeitet!”
Worum geht es also? Es geht um die Frage, was ist, wenn, so wie es gerade geschildert wurde, infolge der Unterrichtsbeeinträchtigung Eltern ein Recht gegenüber der Schulleitung für ihre Kinder einklagen, dass diese doch bitte ungehindert am Gymnasium gemäß des Paragraphen 20 Abs. 3 unterrichtet werden.
Ob sich Frau Kelm zukünftig in Rechtssicherheit bewegt oder Eltern ein Klagerecht zustehen mag, wurde nicht erörtert. Zur Urteilsverkündung wird ausschließlich eine Begründung nach dem Beamtenrecht herangezogen, so die Ankündigung. Die Klägerin hat kein Recht, gegen die W+E-Anordnung der Schulbehörde zu klagen. Das Gericht deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass es zur Beurteilung des Paragraphen 20 Abs. 3 eine eigene Auffassung vertritt. Die vorsitzende Richterin, Frau Ohrmann, erklärte, dass der Gesetzgeber darüber entschieden hat, dass Inklusion an allen Schulen stattfinden soll. Sie stellte jedoch auch fest, dass es vielleicht nicht so im Gesetz steht, wie es Frau Kelm gerne hätte.
Man darf also mutmaßen, dass eine mögliche Eltern-Klage, zumindest in erster Instanz, ebenfalls abgewiesen werden würde. Was aber ist, wenn in diesem, bislang noch frei erdachten, Fall Rechtsmittel vonseiten der Klägerschaft gewählt werden?
Wer profitiert von dem zu erwarteten Urteil des Verwaltungsgerichts?
Wir lernen aus den Verlautbarungen des Gerichts, dass der politische Wille, in diesem Fall also das Interesse von SPD und Grünen, über die Ausrichtung der Bildungspolitik entscheidet. Es ist Aufgabe der Bildungsbehörde, mögliche Beschlüsse umzusetzen. Die Schulleitungen haben dem Folge zu leisten. Ein Klagerecht besteht nicht.
In erster Linie profitieren von dem zu erwarteten Urteil also die regierenden Parteien. Ihr Gesicht wird gewahrt, weil es zu einer inhaltlich rechtlichen Prüfung nicht kommt. Aber: Ist das wirklich ein Gewinn? Wäre es nicht besser, man könnte auf ein Angebot für eine inhaltliche Klärung zurückgreifen? Was würde dagegen sprechen, wenn festgestellt werden sollte, dass sich die Klägerin wie auch jede andere Schulleitung bei einer Folgeleistung der W+E-Anweisung in Rechtssicherheit befindet? Wie mag das auf die Eltern wirken, wenn sie erkennen, dass man ausgerechnet die Schulleitungen buchstäblich im Regen stehen lässt?
Wird vielleicht aufseiten der Regierungsparteien befürchtet, dass eine inhaltliche Überprüfung zur Folge haben könnte, dass das Verwaltungsgericht eine Nachbesserung, vielleicht eine Klarstellung der Gesetz-Auslegung fordern könnte, damit unterschiedliche Auffassungen grundsätzlich vermieden werden können? Befürchtet man vielleicht eine Folge-Debatte? Wenn die Rechtslage für Kinder mit Gymnasialempfehlung und W+E-Kindern am Gymnasium nun geklärt sein mag, was aber wäre nun mit Kindern, die eine besondere Inselbegabung aufweisen? Kinder, die vielleicht über außerordentliche Mathematikfähigkeiten verfügen, deren Sprachleistungen jedoch eher durchschnittlich bis mäßig ausfallen? Frau Rösler, Schulrechtsreferentin bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen, machte während der mündlichen Verhandlung deutlich, dass niemand vor der Absolvierung des Abiturs wissen kann, ob die Schülerinnen oder Schüler tatsächlich das Abitur als Lernziel erreichen. Insofern ist nirgendwo festgeschrieben, dass ausschließlich Kinder mit Gymnasialempfehlung an den Gymnasien aufgenommen werden dürfen. Dennoch wird Schülerinnen und Schülern mit Inselbegabung die entscheidende Gymnasialempfehlung in vielen Fällen verweigert, eine Grundlage, die dazu führt, das sie durch das Gymnasialaufnahme-Raster fallen.
Bremens Landesbehindertenbeauftragter Joachim Steinbrück sprach nach der Verhandlung davon, dass ihn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ermutigen würde. Er betonte aber auch, dass Frau Kelm mit ihrer Haltung ein Recht auf Ausgrenzung reklamiere. Tatsächlich sorgt aber der Gesetzgeber für die missverständlichen Grundlagen des Bremischen Schulgesetzes.
Profitieren werden die Linken vom Ausgang des Verfahrens. Die kämpfen schon länger für ein Eine-Schule-Für-Alle-Konzept, was die Abschaffung der Gymnasien früher oder später zwangsläufig zur Folge hätte. Der Gesellschaft steht, zumindest langfristig gesehen, eine Spaltung in Befürworter und Gegner des Schulsystems bevor. Es darf zumindest erwartet werden, dass am augenblicklichen Bildungskurs im möglichen Falle einer regierungsfähigen Rot-Rot-Grünen Koalition infolge des Wahlergebnisses vom 26. Mai 2019 in Bremen nicht unbedingt festhalten wird. So gesehen hat das zu erwartende Urteil bereits Auswirkungen auf den Wahlkampf.
Das Misstrauen ist groß. Bei der Bürgerschaftswahl im kommenden Jahr ist eine hohe Wahlbeteiligung erwünscht. Da stellt sich die Frage, ob hier ein hilfreiches, ein Vertrauen erweckendes Signal an die Eltern- an die Bürger dieser Stadt – gesendet wird?
Zum Schluss: Ich bin fest davon überzeugt, dass es diese Klage nicht gegeben hätte, wenn sich bereits im Dezember 2017 ein hochrangiger Vertreter der Bildungsbehörde auf den Weg ins Horner Gymnasium gemacht hätte, vor dem Gremium der Gesamtkonferenz von der Not der zusätzlich zu beschulenden 24 W+E-Kinder sowie den äußeren Umständen offen berichtet, um Verständnis, um Mithilfe und Solidarität gebeten hätte. Die Menschen wollen bei wichtigen Entscheidungen mitgenommen, mit ihren Ängsten wahrgenommen und nicht mit dem Beamtenrecht von der Diskussion ausgegrenzt, werden.