Archive for the ‘Allgemein’ Category
Montag, Dezember 24th, 2018
Es hat ein wenig gedauert, ehe die Voraussetzungen für die Weiterbetreibung des Blogs der Interessengemeinschaft Schweizer Viertel gegeben waren. Pünktlich zum Weihnachtsfest ist es endlich soweit.
Wir möchten uns aus diesem Grunde an Sie, liebe Leser, wenden, uns für die Mithilfe, für die Zusammenarbeit und dem regelmäßigen Austausch bedanken.
Allen Lesern wünschen wir besinnliche Weihnachten.und alles Gute für das neue Jahr 2019!

Dienstag, Juli 24th, 2018
Karl-Heinz Peeks lädt am Sonntag, dem 12. August 2018 um 10.00 Uhr zur kommunalpolitischen Fahrradtour unter dem Motto "Auf sicheren Wegen von Tenever in die City" ein. Treffpunkt ist die Brücke am Hans-Huckebein-Weg.
Auch wenn die Lage in Osterholz im Verhältnis zu anderen Bremer Rand-Stadtteilen, was den Zustand der Wege angeht, noch recht gut ausgestattet ist, soll die Tour dennoch auf verschiedene marode Gefahrenstellen aufmerksam machen. Zudem sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs angeregt werden. Alte Vorschläge wie die Verbindung Geldener Straße / Günther-Hafemann-Straße oder die prekäre Verkehrssituation im Bereich Schevemoor/Rockwinkel wie auch die die Situation im Schweizer Viertel können aufgegriffen werden. Herr Peeks hat aus diesem Anlass sowohl die zuständigen Mitglieder des Beirates Osterholz wie auch die Mitglieder der Verkehrsdeputation eingeladen. Herr Peeks wünscht sich eine hohe Beteiligung und einen munteren Dialog zwischen Politikern und Bürgern.

Dienstag, Juli 10th, 2018
Zunächst einmal möchte ich noch einmal das unterstreichen, was bei allen Interviews herausgeschnitten wurde: Ich danke Frau Kelm für ihre kuragierte Entscheidung zur Klage, im Interesse der Schule. Es sollte zu unserem demokratischen Selbstverständnis gehören, dieses Engagement ernst zu nehmen und von jeglicher Form von Spekulationen oder Verurteilungen freizuhalten. Infolge des gerichtlichen Schritts wurde für eine längst überfällige Klarheit in dem zweiundzwanzig seitigen Urteil zum Verfahren gesorgt, welches Eckpunkte als zwingend vorgibt, auf die sich jetzt alle Schulen berufen können.
Die Direktorin des Gymnasiums Horn hatte am 15. März 2018 beim Bremer Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage bat sie darum, gerichtlich festzustellen, dass die Ende November 2017 erfolgte Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung, zum Schuljahr 2018/2019 am Gymnasium Horn die Beschulung von fünf Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (W+E) in einem inklusiven Klassenverband zu ermöglichen, rechtswidrig ist und sie als Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wurde. Sie begründete unter anderem ihre Klage mit der Vorgabe, dass der für Gymnasien geltende § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes speziellere Normen setzt, die den Vorschriften über die Inklusion an bremischen Schulen gegenüber anderen Vorgaben des Bremischen Schulgesetzes vorzuziehen sind. Nach dieser gesetzgeberischen Konzeption komme ein Gymnasium als Förderort für W+E-Schülerinnen und Schüler nicht in Betracht.
Die Richter am Verwaltungsgericht ließen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2018 wenig Zweifel daran, dass sie zu einer anderen Beurteilung kommen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage nun, wie erwartet, abgewiesen (Az. 1 K 762/18). Die Richter stellten fest, dass die Klägerin nicht klagebefugt ist. Es gibt, so das Gericht weiter, kein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht. Was ist das für ein Verständnis von Demokratie?
Abgesehen davon erkannte das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Anweisung, künftig am Gymnasium Horn auch W+E-Kinder zu beschulen. „Grundlegende Voraussetzung für die Bejahung der Klagebefugnis für Klagen eines Beamten gegen Maßnahmen des Dienstherrn ist es, dass der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht“, urteilte das Gericht. Der Klägerin steht lediglich das von ihr bereits genutzte Remonstrationsrecht zu. Ihre darin erklärten Bedenken wurden bereits vor Einreichung der Klage von der Senatorin für Kinder und Bildung zurückgewiesen.
Das Gericht erkannte durch die W+E-Anordnung keine Verletzung der Rechte der Direktorin. Ebenso schränkt die Anweisung die schulische Selbstverwaltung nicht ein. Die Klägerin, Frau Kelm, hatte in ihrer Feststellungsklage um eben diese Prüfung gebeten. Auf der Grundlage des vom Parlament beschlossenen Auftrags steht allein der Senatorin für Kinder und Bildung das Recht auf Anordnung des W+E-Beschlusses im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis zu. Dass es sich hierbei nicht um Entscheidungskompetenzen der Schulen handeln kann, liegt für die Richter in ihrer Begründung auf der Hand. Könnte jede Schule im Rahmen der Eigenverantwortung entscheiden, wie viele Klassenzüge eingerichtet werden und ob in diesen Klassenzügen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden oder nicht, wäre es der Senatorin für Kinder und Bildung nicht möglich, sicherzustellen, dass sie ihrem staatlichen Bildungsauftrag und dem gesetzgeberisch verordneten Inklusionsauftrag nachkommen kann. Allein daher schon haben die Schulen weder Allein- noch Mitentscheidungsrechte in diesen Fragen.
Die Einrichtung eines Inklusionszugs am Gymnasium Horn, angeordnet durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Frau Dr. Bogedan, steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Widerspruch zum § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes. „(3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.“
Der gymnasiale Bildungsgang wird durch die Einrichtung einer W+E-Klasse „in seiner grundlegenden Konzeption“ nicht verändert und es werde auch keine „Schule für alle“ geschaffen. Dass das der Gesetzgeber nicht erreichen wollte, wird in dem Urteil begründet. Außerdem verweist das Gericht auf die „Konzeption“, die den Richtern von der Bildungsbehörde vorgelegt wurde. Von der Existenz dieses Konzepts haben die Eltern erstmals in der Gerichtsverhandlung erfahren. Darin verpflichtet sich die Bildungsbehörde u. a. „Ein Lernen in gemeinsamen Projekten findet nur in einzelnen Unterrichtsfächern nach gemeinsamer Planungsarbeit der beteiligen Lehrkräfte, Sonderpädagogen und Assistenzen statt.“ Ferner weist das Gericht auf die Existenz von „Differenzierungsräumen“ hin.
Die regulären Schüler lernen trotz der inklusiven Beschulung die Inhalte, welche sie nach dem im Paragraphen 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes genannten Anforderungsniveau mit einem erhöhten Lerntempo auf das Abitur vorbereiten. Die Inklusionsschüler werden dementsprechend nicht in dem gymnasialen Bildungsgang zum Abitur, sondern parallel hierzu an den Gymnasien inklusiv auf einem ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechenden Anforderungsniveau (§§ 35 Abs. 1, 9 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz) unterrichtet und gefördert.
Näher begründet wurde das mit der Vorstellung der neuen Konzeption „Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklungsförderung (W+E) an Gymnasien im Bundesland Bremen.“ Die Bildungsbehörde sieht die Vorgaben als verbindlich an, wonach die W+E-Schüler zieldifferent in kooperativer Form zusammen mit den Schülern des gymnasialen Bildungsgangs beschult werden. Bei doppelter Lehrerbesetzung findet ein flexibler Einsatz von individualisierten und kooperativen Lernformen statt. Ein Lernen in gemeinsamen Projekten findet nur in einzelnen Unterrichtsfächern nach gemeinsamer Planungsarbeit der beteiligten Lehrkräfte, Sonderpädagogen und Assistenzen statt. Den größeren Zeitrahmen hingegen nimmt die individuelle Förderung in äußerer Differenzierung ein. Zudem werden die W+E-Schülerinnen und Schüler ab Jahrgang 8 auf die individuelle Berufsorientierung vorbereitet. Diese speziellen Förder- und Unterrichtsangebote und somit große Teile der Beschulung der W+E-Kinder finden also nicht im selben Klassenraum wie der auf das Abitur ausgerichtete Unterricht, sondern in eigens zu schaffenden Differenzierungsräumen statt.
Das Gericht kam im Hinblick auf die verbindliche Zusicherung der oben genannten Einhaltung der Konzeption durch die Senatorin für Kinder und Bildung zu dem Schluss, dass eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler bei Einführung einer W+E-Klasse infolge Verzögerungen oder Störungen durch W+E-Kinder nicht zu befürchten ist.
Es erschien dem Gericht zudem nicht fernliegend, sich den Herausforderungen der zieldifferenten inklusiven Beschulung von W+E-Schülern auch an Gymnasien zu stellen, da an diesen reguläre Schüler grundsätzlich auf einem einheitlichen Anforderungsniveau unterrichtet werden, während die Oberschulen ohnehin bereits vor der Herausforderung stehen, ihre regulären Schüler zieldifferent zu unterrichten und zu der dadurch bedingten Aufgliederung des Unterrichts noch ein weiteres Anforderungs- bzw. Förderungsniveau hinzukäme. Mit anderen Worten, Inklusion am Gymnasium könnte wohlmöglich die einfachere, vielleicht bessere Variante gegenüber der Inklusion an den Oberschulen sein? So lautet zumindest ein Gedanke der Richter in ihrer Begründung.
Der Einschätzung des Gerichts nach bestanden auch keine Bedenken gegen die Aufnahme von W+E-Schülern außerhalb des regulären Aufnahmeverfahrens. Das Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen ist in § 6a, Absatz 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes geregelt: „An Gymnasien werden die nach der Vergabe nach Absatz 3 verbleibenden Plätze an andere Bewerberinnen und Bewerber vergeben.“ § 6a, Absatz 3: „Die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstand liegt.“ Das Gericht folgert daraus, dass „regulär“ solche Schülerinnen und Schüler auch unabhängig von ihrer Leistung in der Grundschule einen Aufnahmeanspruch haben, die nicht erwartbar das Abitur erwerben werden. Das muss auch für W+E-Schülerinnen und Schüler gelten.
Diese Regelung betrifft jedoch nur reguläre Schüler und nicht solche, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Die Aufnahme der W+E-Schüler richtet sich nach § 70a Abs. 3 Bremischen Schulgesetzes: „Die Entscheidung über den Förderort des Kindes oder der oder des Jugendlichen trifft nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.“
Zu der Folge, dass möglicherweise damit Plätze für das reguläre Aufnahmeverfahren entfallen, wird in der Urteilsbegründung u. a. darauf hingewiesen: „Schließlich erscheint es nicht fernliegend, sich den Herausforderungen der zieldifferenten inklusive Beschulung von W+E-Schülern auch an Gymnasien zu stellen.“
Das Gericht hat sich, wohlmöglich wegen des bundesweiten Interesses, intensiv mit der Feststellungsklage beschäftigt. Es hätte die Möglichkeit gehabt, es bei der Feststellung zu belassen, dass die Klägerin keine Klagebefugnis hat. Das Urteil befasst sich jedoch umfassend mit der Begründung. Die oben aufgeführten Auszüge geben vielleicht die wichtigsten Aspekte dieser Klage wieder. Der Sinn einer Feststellungsklage mag auch darin liegen, dass nach der Urteilsverkündung zumindest für Klarheit der Rechtslage gesorgt wird und Ansprüche der Schulen für die Inklusion detailliert festgeschrieben wurden.
Es fragt sich nun, ob Eltern, die ihrerseits die erfolgreiche Beschulung ihrer Regelkinder als Vorbereitung für das Abitur durch Störungen oder Verzögerungen von W+E-Kindern in Gefahr sehen, einen Grund zum Klagen hätten. Bestenfalls kann dann wohl nur die Bildungsbehörde auf die Einhaltung der Konzeption „Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklungsförderung an Gymnasien im Bundesland Bremen“ einwirken, welche diese ja – unwidersprochen – als verbindlich ansah. An dem Inhalt des § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes wird sich wohl nichts ändern. Sollten sich Eltern mit dem Gedanken einer Klage befassen, sich auf das Anforderungsprofil der leistungsstarken Kinder beziehen, wird man ihnen mit dieser Urteilsbegründung entgegentreten: Auch hier müssen zwar die wesentlichen Entscheidungen gesetzlich verankert werden, nicht jedoch alle Einzelheiten, da dies den Rahmen des Gesetzesumfangs und der gesetzgeberischen Möglichkeiten sprengen und einen Verlust an Flexibilität bedeuten würde, wenn jede organisatorische Entscheidung durch Gesetzesänderung mit entsprechend aufwendigen Verfahren erfolgen müsste. Soviel zu Frau Kelms Klageansatz, nach dem die gesetzgeberische Konzeption des § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes für ein Gymnasium als Förderort für W+E-Schülerinnen und Schüler nicht in Betracht komme. Es existiert ja nun eine von der Bildungsbehörde verfasste und überzuordnende Konzeption. Man muss demnach den § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes nicht inhaltlich ändern oder ergänzen.
Man mag vorrangig davon sprechen, dass doch zusätzliche 24 W+E-Kinder zum Beginn des Schuljahres 2018 / 2019 im Jahrgang 5 in Bremen beschult werden müssen. Diese Not gilt es zu lindern. Dennoch wurde eines bereits bei der mündlichen Verhandlung deutlich: Der politische Gesetzgeber entscheidet darüber, ob Inklusion stattfindet, die Schulaufsicht hat für die Umsetzung zu sorgen, die Schulleitung muss den Beschluss befolgen.
Die Richter gingen auch auf den Verdacht ein, dass hier bereits an dem Gedanken – Eine Schule für Alle gearbeitet werden könnte. Das Gericht erinnerte daran, dass eine entsprechende Gesetzesvorlage der Fraktion DIE LINKE (Drucksache der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – 17/759) in erster Lesung abgelehnt wurde. Dennoch, was einmal abgelehnt wurde, muss sich nicht zwingend wiederholen. Es gilt, ganz gleich, ob es um die Einführung einer gymnasialen Oberstufe oder der Einführung einer Förderstufe geht, der Gesetzgeber hat die Entscheidung zu treffen. Dabei bleibt die Ausgestaltung der jeweiligen Schulformen dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Eine Verbindlichkeit für die Schulorganisation der Länder durch herkömmliche Schulformbezeichnungen besteht nicht und wäre mit der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auch nicht zu vereinbaren. Die Schulform „Gymnasium“ ist daher weder grundgesetzlich garantiert noch kann sie durch Bundesgesetz für die Länder verbindlich festgelegt werden.
Wir lernen, alles muss nur irgendwie passen, damit man auch vor Gericht erfolgreich ist.
Einer Beschulung von W+E-Kindern am Gymnasium Horn steht nun wohl sicher nichts mehr im Wege, obwohl gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden kann. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Urteilsverkündung zu stellen. Ob es dazu kommt und ob das Gymnasium tatsächlich so ausgestattet wird, wie es bereits auf der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 angekündigt wurde, bleibt abzuwarten.
Freitag, Juni 29th, 2018
Kommentar:
Die mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung zur Klageeinreichung W+E am Gymnasium Horn vom 27.06.2018 ist Geschichte. Es dauerte 80 Minuten, ehe die vorsitzende Richterin, Anette Ohrmann, den eigentlichen Antrag der Klage sinngemäß formulierte:
- Der Kläger beantragt, vonseiten des Gerichts festzustellen, dass die Anweisung vom November 2017, eine Inklusionsklasse mit 5 W+E-Kindern einzurichten, rechtswidrig ist und die Klagende sich in ihren Rechten verletzt sieht.
- Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.
Das Bremer Verwaltungsgericht wird die Klage, eingereicht von Christel Kelm, wohl ablehnen. Eine Klage, gerichtet an das Verwaltungsgericht mit der Bitte um eine Prüfung, ob denn die behördliche Anweisung, künftig auch W+E-Kinder am Gymnasium zu beschulen, rechtlich korrekt sei. Die Klägerin begründete ihre Bedenken mit dem Paragraphen 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes. Darin heißt es unter anderem …
Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse.
Die vorsitzende Richterin, Frau Ohrmann, ließ sich, um sich wein eigenes Bild zu machen, die Vorgaben für die Unterrichtung der W+E-Kinder aus dem Konzept der Bildungsbehörde erläutern. Sie kam zu dem Schluss, dass nach dem Konzept der Behörde niemand erwarten würde, dass diese Kinder ein Abitur ablegen würden.
Dennoch hat die Klägerin unter anderem Bedenken, ob sie selbst bei einer Folgeleistung der W+E-Anordnung einen rechtlich ungeschützten Bereich betritt. Aus anderen Inklusionsklassen habe sie in den vergangenen Wochen gehört, dass dort mitunter auch Masterstudenten fünf Behinderte gleichzeitig betreuen müssen, damit der Unterricht, wenngleich auch beeinträchtigt, fortgesetzt werden kann. In der Anhörung erklärte dazu Frau Kelm: „Schulen sind keine Begegnungsstätten – da wird hart gearbeitet!”
Worum geht es also? Es geht um die Frage, was ist, wenn, so wie es gerade geschildert wurde, infolge der Unterrichtsbeeinträchtigung Eltern ein Recht gegenüber der Schulleitung für ihre Kinder einklagen, dass diese doch bitte ungehindert am Gymnasium gemäß des Paragraphen 20 Abs. 3 unterrichtet werden.
Ob sich Frau Kelm zukünftig in Rechtssicherheit bewegt oder Eltern ein Klagerecht zustehen mag, wurde nicht erörtert. Zur Urteilsverkündung wird ausschließlich eine Begründung nach dem Beamtenrecht herangezogen, so die Ankündigung. Die Klägerin hat kein Recht, gegen die W+E-Anordnung der Schulbehörde zu klagen. Das Gericht deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass es zur Beurteilung des Paragraphen 20 Abs. 3 eine eigene Auffassung vertritt. Die vorsitzende Richterin, Frau Ohrmann, erklärte, dass der Gesetzgeber darüber entschieden hat, dass Inklusion an allen Schulen stattfinden soll. Sie stellte jedoch auch fest, dass es vielleicht nicht so im Gesetz steht, wie es Frau Kelm gerne hätte.
Man darf also mutmaßen, dass eine mögliche Eltern-Klage, zumindest in erster Instanz, ebenfalls abgewiesen werden würde. Was aber ist, wenn in diesem, bislang noch frei erdachten, Fall Rechtsmittel vonseiten der Klägerschaft gewählt werden?
Wer profitiert von dem zu erwarteten Urteil des Verwaltungsgerichts?
Wir lernen aus den Verlautbarungen des Gerichts, dass der politische Wille, in diesem Fall also das Interesse von SPD und Grünen, über die Ausrichtung der Bildungspolitik entscheidet. Es ist Aufgabe der Bildungsbehörde, mögliche Beschlüsse umzusetzen. Die Schulleitungen haben dem Folge zu leisten. Ein Klagerecht besteht nicht.
In erster Linie profitieren von dem zu erwarteten Urteil also die regierenden Parteien. Ihr Gesicht wird gewahrt, weil es zu einer inhaltlich rechtlichen Prüfung nicht kommt. Aber: Ist das wirklich ein Gewinn? Wäre es nicht besser, man könnte auf ein Angebot für eine inhaltliche Klärung zurückgreifen? Was würde dagegen sprechen, wenn festgestellt werden sollte, dass sich die Klägerin wie auch jede andere Schulleitung bei einer Folgeleistung der W+E-Anweisung in Rechtssicherheit befindet? Wie mag das auf die Eltern wirken, wenn sie erkennen, dass man ausgerechnet die Schulleitungen buchstäblich im Regen stehen lässt?
Wird vielleicht aufseiten der Regierungsparteien befürchtet, dass eine inhaltliche Überprüfung zur Folge haben könnte, dass das Verwaltungsgericht eine Nachbesserung, vielleicht eine Klarstellung der Gesetz-Auslegung fordern könnte, damit unterschiedliche Auffassungen grundsätzlich vermieden werden können? Befürchtet man vielleicht eine Folge-Debatte? Wenn die Rechtslage für Kinder mit Gymnasialempfehlung und W+E-Kindern am Gymnasium nun geklärt sein mag, was aber wäre nun mit Kindern, die eine besondere Inselbegabung aufweisen? Kinder, die vielleicht über außerordentliche Mathematikfähigkeiten verfügen, deren Sprachleistungen jedoch eher durchschnittlich bis mäßig ausfallen? Frau Rösler, Schulrechtsreferentin bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen, machte während der mündlichen Verhandlung deutlich, dass niemand vor der Absolvierung des Abiturs wissen kann, ob die Schülerinnen oder Schüler tatsächlich das Abitur als Lernziel erreichen. Insofern ist nirgendwo festgeschrieben, dass ausschließlich Kinder mit Gymnasialempfehlung an den Gymnasien aufgenommen werden dürfen. Dennoch wird Schülerinnen und Schülern mit Inselbegabung die entscheidende Gymnasialempfehlung in vielen Fällen verweigert, eine Grundlage, die dazu führt, das sie durch das Gymnasialaufnahme-Raster fallen.
Bremens Landesbehindertenbeauftragter Joachim Steinbrück sprach nach der Verhandlung davon, dass ihn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ermutigen würde. Er betonte aber auch, dass Frau Kelm mit ihrer Haltung ein Recht auf Ausgrenzung reklamiere. Tatsächlich sorgt aber der Gesetzgeber für die missverständlichen Grundlagen des Bremischen Schulgesetzes.
Profitieren werden die Linken vom Ausgang des Verfahrens. Die kämpfen schon länger für ein Eine-Schule-Für-Alle-Konzept, was die Abschaffung der Gymnasien früher oder später zwangsläufig zur Folge hätte. Der Gesellschaft steht, zumindest langfristig gesehen, eine Spaltung in Befürworter und Gegner des Schulsystems bevor. Es darf zumindest erwartet werden, dass am augenblicklichen Bildungskurs im möglichen Falle einer regierungsfähigen Rot-Rot-Grünen Koalition infolge des Wahlergebnisses vom 26. Mai 2019 in Bremen nicht unbedingt festhalten wird. So gesehen hat das zu erwartende Urteil bereits Auswirkungen auf den Wahlkampf.
Das Misstrauen ist groß. Bei der Bürgerschaftswahl im kommenden Jahr ist eine hohe Wahlbeteiligung erwünscht. Da stellt sich die Frage, ob hier ein hilfreiches, ein Vertrauen erweckendes Signal an die Eltern- an die Bürger dieser Stadt – gesendet wird?
Zum Schluss: Ich bin fest davon überzeugt, dass es diese Klage nicht gegeben hätte, wenn sich bereits im Dezember 2017 ein hochrangiger Vertreter der Bildungsbehörde auf den Weg ins Horner Gymnasium gemacht hätte, vor dem Gremium der Gesamtkonferenz von der Not der zusätzlich zu beschulenden 24 W+E-Kinder sowie den äußeren Umständen offen berichtet, um Verständnis, um Mithilfe und Solidarität gebeten hätte. Die Menschen wollen bei wichtigen Entscheidungen mitgenommen, mit ihren Ängsten wahrgenommen und nicht mit dem Beamtenrecht von der Diskussion ausgegrenzt, werden.
Mittwoch, Mai 16th, 2018

Am Sonnabend, 26. Mai 2018, findet das 7. Frühlingsfest auf dem Grundstück des Walliser Einkaufszentrums, Walliser Straße 15, im Stadtteilzentrum Bremen-Osterholz statt. Hierzu laden wir Sie herzlich ein.
Veranstalter sind die in der Interessengemeinschaft Schweizer Viertel organisierten Unternehmer an der Walliser Straße, St. Gotthard Straße, Tessiner Straße, Züricher Straße und Davoser Straße. Sie tragen auch die Kosten der Veranstaltung. Öffentliche Mittel werden nicht in Anspruch genommen.
Wir möchten die Kunden erfreuen, neue Kunden gewinnen sowie Menschen zusammenführen und dabei auf den notwendigen wechselseitigen Respekt und die besondere Bedeutung der wohnungsnahen Versorgung mit Mitteln des täglichen Bedarfs aufmerksam machen. Deshalb hoffen wir auf viel Sonnenschein, Spaß und zahlreiche Teilnehmer.
Für gute Stimmung und den musikalischen Rahmen sorgt in diesem Jahr der Shanty-Chor Mahndorf, unter Leitung von Ursula Vollborn. Der Zauberer, Viktor Renner, wird Erwachsene und Kinder mit seinen Künsten überraschen und erfreuen, während eine Ballonkünstlerin, Sarah Dietlof, auf Wunsch Ballons modelliert und Christiane Klaucke Kinder beim Basteln und Malen anleitet. Die Feuerwehr, unter Leitung von Reiner Berlips, zeigt ihre Fahrzeuge mit der umfangreichen Technik und erläutert wie man Knoten für verschiedene Zwecke bindet.
Auf Tuchfühlung können Kinder und Erwachsene auch mit der örtlichen Polizei gehen, denn das Osterholzer Polizeirevier ist mit zwei Polizeibeamten und einem Einsatzfahrzeug wieder auf dem Frühlingsfest vertreten. Nicht nur für Kinder interessant ist der Stand der DLRG, von der Station Bultensee. Die ehrenamtlich tätigen Damen und Herren halten viele Informationen bereit und spannende Darbietungen für die Rettung von Menschen aus dem Wasser.
Für Farbe auf dem Frühlingsfest sorgt wieder Familie Kolonko aus Bremen-Mahndorf mit Blumenrädern und kleinen Geschenken. Die Nachbarschaft Bultenweg und der Verein Bultensee mit dem Vorsitzenden, Stephan Hagemann, vertreten die örtlichen Bürgerinitiativen und informieren über ihre Arbeit.
Die Eröffnung des diesjährigen Frühlingsfestes erfolgt am 26. Mai um 10:00 Uhr durch unsere Senatorin für Kinder und Bildung, Frau Dr. Claudia Bogedan, die in unserem Programmheft auch das Grußwort geschrieben hat.
Wir erwarten zudem die Staatsrätin für Kultur, Frau Carmen Emigholz sowie zahlreiche Osterholzer Kommunalpolitiker.
Wir freuen uns auf ein schönes Fest, mit zahlreichen Teilnehmern und vielen Ehrenamtlichen.
Ihre Interessengemeinschaft Schweizer Viertel!
Mittwoch, April 18th, 2018
Das Thema Inklusion ist durch die Klage der Direktorin Christel Kelm vom Bremer Gymnasium Horn in aller Munde. Der Weser Kurier berichtete in seiner Ausgabe vom 10.04.2018 ausführlich.
Die Elternvertreter am Gymnasium Horn erinnerten zuletzt durch Zusendung eines Beschlusses an den Weser Kurier zum Ja zur Inklusion, unterstrichen durch deren Aussage:
… „Wir sind fest davon überzeugt, dass das Ziel der Eltern, der Lehrkräfte, aber auch der Direktorin darin liegt, Ja zur Inklusion zu sagen, Ja – aber richtig: Gerecht und rechtsstaatlich korrekt!“
Ein Auszug aus der Erklärung:
Wir, die Elternvertreter des Gymnasiums Horn, unterstützen gemäß abgefragtem Stimmungsbild auf der Elternbeiratssitzung vom 13. Februar 2018 das Vorhaben, Kinder mit dem Förderbedarf Wahrnehmung und Entwicklung (W+E) am Gymnasium Horn so gut zu beschulen, wie es möglich ist. Wir beantragen aus diesem Grund das Anstreben eines konsensfähigen Beschlusses in Abstimmung mit der Politik, der Bildungsbehörde, des Landesbehindertenbeauftragten, den Direktoren, den Lehrkräften, dem Zentralelternbeirat und den Elternvertretern.
Die Elternvertreter fordern eine Verschiebung der Aufnahme von W+E-Kindern um ein Jahr, um Zeit zu gewinnen, damit unter anderem Sozialpädagogen eingestellt oder die Schaffung geeigneter Räume mit erforderlicher Ausstattung realisiert werden kann. Alle Voraussetzungen für eine Beschulung von W+E-Kindern sind am Gymnasium Horn aktuell nicht gegeben.
Die Elternvertreter sind zudem der Ansicht, dass es weder ihnen noch anderen zusteht, ohne Kenntnis über die Klageschrift zu urteilen, denn die Parteien haben Stillschweigen zum Vorgang vereinbart. Und dennoch häufen sich Artikel, Kommentare und Gegenkommentare. Glücklicherweise wird mittlerweile sachlich und fundiert in den Medien berichtet und kommentiert. Die Beispiele des taz-Berichts „Kein Streit um Inklusion“ von Klaus Wolschner (16.04.2018) oder der Spiegel-Online-Kommentar „Frei nach dem Prinzip Banane“ von Michael Felten (17.04.2018) belegen den Trend!
Es bleibt nur Raum für Mutmaßungen, wenn ohne Kenntnis der Klageschrift diese kommentiert wird. Wer sich dennoch kritisch mit allen bisher erschienenen Berichten und Kommentaren auseinander setzt, wer zudem den § 20 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes auf seine Wirksamkeit hin prüft und zu Übungszwecken den Blickwinkel einer Direktorin eines Bremer Gymnasiums einnimmt, der vonseiten der Bildungsbehörde per Organisationsakt W+E-Kinder zugeteilt werden, dem wird sicher schnell klar, dass im Kern der Frage der Verdacht ruht, dass sich hinter der so genannten Arbeitsplatzbeschreibung für eine Direktorin eine Ausgrenzung für W+E-Kinder verbirgt. Der Bremer Gesetzgeber hat Voraussetzungen geschaffen, welche es einer für alle Schülerinnen und Schüler voll verantwortlich und rechtlich einwandfrei denkenden Direktorin nicht erlaubt, Kinder aufzunehmen, die den ausgrenzenden Bedingungen des Gesetzestext nicht entsprechen.
Mathematisch hoch begabte Kinder, welche, unabhängig von einer möglichen Behinderung, dem Unterricht wunderbare Impulse geben könnten, werden durch den Gesetzgeber per Schulgesetz daran gehindert, ein Gymnasium zu besuchen, wenn zwei Fremdsprachen möglicherweise zu viel für sie sind, und das, obwohl der Besuch eines Gymnasiums möglicherweise der größte Wunsch des Kindes wäre. Sicher, andere Kinder mit gleichen Vorzeichen und Beeinträchtigungen würden sich trotz der Möglichkeit, ein Gymnasium zu besuchen, eher in einem Förderzentrum wohl fühlen, ginge es nach ihren Wünschen. Und was wäre wohl das Beste für W+E-Flüchtlingskinder, wohlmöglich traumatisiert und der deutschen Sprache noch nicht wirklich mächtig? Genau da liegt der Schlüssel zu Ursache und Wirkung!
Wir müssen den Kindern gerecht werden – allen Kindern mit ihren Wünschen, Neigungen und Voraussetzungen!
Wohlgemerkt, ohne Kenntnis der Klageschrift können alle, außer die schweigenden Beteiligten, nur mutmaßen. Wäre es Zeit für eine Prognose, so würde ich voraussagen, dass der Klage am Ende entsprochen wird und der Richter den Gesetzgeber auffordert, den Inhalt des Bremischen Schulgesetzes so zu ändern, dass bestehende diskriminierende Inhalte zu ersetzen sind. Es gilt, rechtssichere Räume zu schaffen, um allen Kindern gerecht zu werden. Es gilt, alle Schulen gemäß ihren Anforderungen auszustatten – mit ausreichendem Fachpersonal, Räumen, geeigneter Ausstattung und Lehrmaterial. Neben der erfolgreich klagenden Direktorin würden auch die Behindertenverbände jubeln. Nur die verantwortlichen politischen Kräfte, die gerne auf die juristische Aufarbeitung verzichtet hätten, werden dann einräumen müssen, dass eine Gesetzesänderung nun doch erforderlich ist.
Die Zeit für Anordnungen in Krisenzeiten ist längst vorbei. Was benötigt wird, ist eine kommunikative Schnittstelle, eine Persönlichkeit mit Ausstrahlung, ein mit Befugnissen ausgestatteter Vermittler, dem es gelingt, alle zu erreichen, Politiker, Deputierte, Vertreter der Bildungsbehörde, Gewerkschaft, ZEB, Direktoren und Lehrkräfte und vor allem die Eltern. Es bedarf einer Persönlichkeit, der es gelingt, gleich einem Krisenmanager alle Beteiligten in einer Notsituation zum Zusammenrücken aufzurufen, dazu motivieren, dass die vor uns liegenden Herausforderungen zumindest so gut wie möglich gemeistert werden. Ohne eine Änderung riskieren wir eine weitere Generation von Schülerinnen und Schülern, denn auf deren Rücken wird dieser Konflikt ausgetragen!
Ein Kommentar Ihrer Interessengemeinschaft Schweizer Viertel!
Donnerstag, Februar 1st, 2018
Anwohner fordern bessere Nahversorgung, Siegbert Meß von der IG Schweizer Viertel kann keinen Notstand erkennen

Verliehen ihren Forderungen mit einem Banner Nachdruck: interessierte Anwohner aus Tenever.

Stand Rede und Antwort: IG-Sprecher Siegbert Meß.
Osterholz. Der Verein Aktive Menschen in Bremen (Ameb) hat im Nachbarschaftstreff Am Siek im Quartier Schweizer Viertel den vorerst fünfteiligen Polittalk mit Siegbert Meß von der Interessengemeinschaft Schweizer-Viertel gestartet. Ein Dutzend Interessierter fand sich neben Meß und Quartiersmanager Aykut Tasan ein. Die Gäste hatten ein großes Banner mitgebracht, auf dem ihre Forderung nach besserer Nahversorgung für das Quartier Tenever zu lesen war.
Gute Nahversorgung, das heißt: Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen, Kitas, alle Dinge und Institutionen des täglichen Bedarfs im nahen Wohnumfeld zu haben. Die Forderung nach besserer Nahversorgung steht in Tenever seit Schließung des letzten Discounters wegen zu geringen Umsatzes im Raum. Verbessert wird Tenevers Nahversorgung allerdings durch die Kita, die anstelle des ehemaligen Discounters entsteht.
Siegbert Meß, Gast des Abends, der sich allen Fragen stellen will, vertritt mit der Interessengemeinschaft Schweizer-Viertel gut 50 Mitglieder, die im Schweizer-Viertel und auf und um den Osterholzer Marktplatz Grund- oder Wohneigentum besitzen oder Handel beziehungsweise Gewerbe treiben.
Schwierige Situation
„Was sagen die Kaufleute dazu?“, wird Meß gleich und direkt auf die Forderung nach besserer Nahversorgung angesprochen. „Rewe hat erweitert. Einen Nahversorgungsnotstand gibt es nicht“, so Meß, der auch auf den nahen Weserpark hinweist. Er führt aus: „Rewe hat hier auf dem Osterholzer Marktplatz nun 5300 Quadratmeter Verkaufsfläche.“ Es gebe für die Interessengemeinschaft Schweizer-Viertel einen Konkurrenzschutz. Nicht vorhanden sei ein Budget der Mitglieder, durch das sich gemeinsame Werbung oder eine zusätzlich Bank für Kunden finanzieren lasse. Anders sei das im Weserpark, wo jeder Mieter mit der Miete monatlich einen Betrag zahle, durch den Werbung und Aktionen finanziert werden könnten. Zudem stelle sich die Situation am Osterholzer Marktplatz und im Schweizer Viertel schwierig dar, da es allein für das Gebäude, in dem Ärzte und die Post untergebracht seien, 48 Eigentümer gebe. „Wenn Graffitis am Haus sind, ist das nicht schön, aber es gibt Eigentümer, denen das egal ist, weil die Miete, ihre Einnahme, gleich bleibt – ob Graffitis am Haus sind oder nicht, aber die Beseitigung würde ihr Geld kosten“, so Meß.
Weiter berichtet er über gescheiterte Bemühungen, die Situation für Ärzte und Patienten im Haus zu verbessern. Im Gespräch waren unter anderem Behindertenaufzüge. Doch die Ärzte hätten Angebote, die höhere Mieten mit sich gebracht hätten, abgelehnt.
Meß: „Es ist Aufgabe, was man verwaltet, in Ordnung zu halten und, wenn es gut läuft, aufzuwerten.“ Tasan: „Mit 48 Eigentümern bei dem Gebäude ist das schwierig.“ Reklamiertem Dreck vor den Geschäften begegnet Meß mit dem Willen, die Geschäftsleute anzusprechen. Das ehemalige Projekt „Shared Space“ im Schweizer Viertel kommt zur Sprache und führt zum Thema Bürgerbeteiligung. Bei der Gestaltung des Marktplatzes habe es anfangs eine hohe Bürgerbeteiligung gegeben, die dann zurückgegangen sei, weil sich Behörden nicht bürgernah verhalten hätten, so einige Gäste des Abends. Beispiele seien die Pflasterung des Platzes und die „Baumscheiben“ genannten Rundbeete zur Einfassung der Bäume, die jetzt Stolperfallen seien.
Nicht mehr im Bewusstsein dieser Bürger scheint zu sein, dass auf dem Marktplatz Musterpflasterungen verschiedener Steine auslagen, über die aktiv von Bürgern abgestimmt wurde, allerdings wohl von anderen Bürgern. Ebenso bestand damals eine Auswahl an Baumscheiben, über die abgestimmt wurde. Starke Bürgerbeteiligung, wie bei der Gestaltung des Osterholzer Marktplatzes, hinterlässt offensichtlich auch Unzufriedenheit, was am großen Zeitaufwand liegen kann, wenn wie beim Marktplatz in kurzen Rhythmen Entscheidungen insgesamt über drei Jahre hin anstehen. Tasan gibt einen Abriss über die drei Jahre dauernden Bautätigkeiten und Beteiligungen zum neuen Marktplatz.
Keiner kümmere sich um Falschparker im angrenzenden Grün des Marktplatzes, lautet eine neue Beschwerde. Quartiersmanager Tasan bittet um Mithilfe, als Bürger aktiv zu werden und Falschparker anzuzeigen, weil er nicht immer am Marktplatz sein könne und es auch nicht Aufgabe des Interessenverbandes Schweizer Viertel sei, Parker zu kontrollieren.
Am Ende begrüßt Meß es, wenn neue Geschäfte um den Marktplatz entstünden. Aykut Tasan erwähnt das kommende Schweizer Foyer, das einseitig dreigeschossig und abseitig sechsgeschossig in Diskussion ist und eine Vielzahl von sozialen Einrichtungen am Osterholzer Marktplatz zusammenbringen soll, einschließlich des Ortsamtes, des Quartierbüros und Beratungsangeboten.
Polittalk im Nachbarschaftstreff Ameb im Schweizer Viertel, Am Siek 43, Telefon 42 07 50, freitags um 17 Uhr. Am 16. Februar mit Lars Degen und Jens Christian Meyer von der BSAG zu den neuesten Planungen im direkten Umfeld des Marktplatzes. Am 16. März mit Wolfgang Haase, Beiratssprecher, zur Arbeit des Beirats Osterholz und des Ortsamtes. Am 20. April mit Aykut Tasan, Quartiersmanager Schweizer Viertel, zur Förderung des Sozialen Miteinanders in Quartier. Am 18. Mai mit Cindi Tuncel, Mitglied der Bremischen Bürgerschaft, zu Migration, Sport, Jugend und Friedenspolitik und seiner Arbeit in der Bürgerschaft.
Montag, Januar 22nd, 2018
Moderator Gerd Kretschmann zeigte sich erfreut, dass gleich die erste Polikttalk-Runde gut angenommen wurde. Siegbert Meß, neben Gero Rosik einer der Gründer und Sprecher der Interessengemeinschaft Schweizer Viertel, stellte sich unter seiner Leitung am Freitag, 19. Januar 2018 ab 17:00 Uhr im Nachbarschaftstreff Am Siek 43 den Fragen der aufgeschlossenen Gäste.
Im Zentrum des Interesses stand natürlich das Schweizer Viertel. Viele der Besucher haben die Entwicklung in den letzten Jahren mitbegleitet, hatten Workshops zur Marktplatzgestaltung und dem Shared-Spaces-Planung besucht. Dabei wurde deutlich, dass in den letzten Jahren schon ein intensives Bürger-Interesse an den Projekten festzustellen ist. Und es wird bewusst wahrgenommen, wo im Quartier saniert wurde, wo für Ordnung gesorgt wird, wo man sich gerne aufhält. Manches im Quarztier lässt sich eben noch verbessern. Das nächste große Projekt soll der Bau des Schweizer Foyers sein.
Das aktuelle Interesse konzentrierte sich auf die Nahversorgungssituation außerhalb des Schweizer Viertels. An der Neuwieder Straße, so das Interesse einiger Gäste, wäre doch noch die Nahversorgungssituation zu verbessern. Aus Sicht von Siegbert Meß ist es bedauerlich, dass Aldi seine Tore mangels Umsatz an der Koblenzer Straße geschlossen hat. einige Gäste erinnerten daran, dass zu früheren Zeiten weitere Läden existierten. Doch mit der Zeit hatten auch sie ihren Betrieb eingestellt. Das mag mit der speziellen Lage zwischen dem Weserpark und dem Stadtteilzentrum Osterholz, also dem Schweizer Viertel, im Zusammenhang stehen. In einem Abstand von 600 bis 700 Metern lassen sich die Waren des täglichen Bedarfs ohne Mühe beschaffen. Ähnlich ist es auch im Kommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzepts Bremen beschrieben, ein Konzept, welches nicht zum Schutz der Händler, sondern als Grundlage für die Betrachtung des gesamten Umfeldes und deren Schutz anzusehen ist. Die Inhalte des Konzepts spiegeln auch die Rechtssprechung wieder. So blieb denn auch nicht unerwähnt, dass ein möglicher Vollversorger am Standort Neuwieder Straße eine Kettenreaktion auslösen könnte.Quartiermanager Aykut Tasan machte deutlich, dass erst ein Markt, dann weitere Geschäfte, und schließlich Praxen geschlossen werden könnten, wenn ein in sich geschlossenes Zentrum erst einmal kippt. Die Rechtssprechung möchte aber gerade die Bürger in einem solchen Umfeld davor schützen, dass ihr Quartier an Qualität und Wert verliert.
Meß selbst regte an, einen Bring-Service zu organisieren, der jenen Menschen Hilfe bei der Beschaffung des täglichen Bedarfs ermöglicht, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Er würde diese Idee sicher unterstützen. Im Mittelpunkt aber sollte stets die Stärkung des Schweizer Viertels stehen. Darin waren sich viele, wenngleich auch nicht alle Gäste, einig.
Weiter geht es am Freitag, 16. Februar 2018 mit Lars Degen (BSAG-Planung) und Jens-Christian Meyer (BSAG-Öffentlichkeitsarbeit).

Freitag, Januar 19th, 2018
Zu Beginn des neuen Jahres startet eine neue Polittalk-Reihe im Nachbarschaftstreff am Siek. Der Startschuss fällt am 19.01.2018 um 17:00 Uhr. im Schweizer Viertel. Den Anwohnern des Schweizer Viertels wird auf diesem Wege ermöglicht, direkt mit Vertretern von Politik, Vereinen oder Institutionen in Kontakt zu kommen.
Im vergangenen Jahr plante Organisator Gerd Kretschmann erst einmal eine Reihe von fünf Terminen. Wunschkandidaten wie Cindi Tuncel, nicht nur im Stadtteil aktiver Politiker und Mitglied der Bremischen Bürgerschaft oder Beiratssprecher Wolfgang Haase sollen bereits ihm Kommen zugesagt haben. Mit anderen Kandidaten gab es Gespräche, aber noch keine Einigung. So kam es, dass Plakat und Flyer noch einmal geändert werden mussten. Dennoch soll die Polittalk-Reihe planmäßig starten. Erster Gast ist übrigens der Verfasser dieser Zeilen. Hier die Ankündigung der Veranstaltung aus dem Stadtteil-Kurier des Weser Kuriers vom 18.01.2018:

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